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   OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990 - 16 A 10140/90   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990 - 16 A 10140/90 (https://dejure.org/1990,25631)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.11.1990 - 16 A 10140/90 (https://dejure.org/1990,25631)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. November 1990 - 16 A 10140/90 (https://dejure.org/1990,25631)
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Hessen, 24.02.1992 - 12 UE 2735/86

    Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 1 J: 1990; Gewährung von

    Dies ergibt sich einmal aus den Gesetzgebungsmaterialien (siehe BT-Drs. 11/6960, S. 29), zum anderen daraus, daß auch die Gewährung des Familienasyls "einen Asylantrag" - also einen Antrag im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - voraussetzt, ohne daß nach der Begründung hierfür unterschieden würde; ein gesonderter, auf die Gewährung von Familienasyl gerichteter Antrag ist gerade nicht erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - A 13 S 958/90 - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990 - 16 A 10140/90 - Bay. VGH, 29.11.1990 - 24 BZ 90.31964 -, 18.12.1990 - 19 CZ 90.30661 - so wohl auch OVG Bremen, 03.07.1991 - 2 B 90/91 u. a. -, EZAR 215 Nr. 1).

    Daraus folgt, daß ein wesentlicher sachlicher Unterschied zwischen einer Anerkennung als Asylberechtigter und der Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nicht besteht (BVerwG, 25.06.1991, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990, a.a.O.; Bay. VGH, 29.11.1990, a.a.O.) und die Differenzierung in der Fassung des Tenors nur zum Ausdruck bringt, daß sich die Erwerbstatbestände unterscheiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 15.07.1991 - 12 UE 30/86

    Asylrecht - Abschiebungsschutz nach AuslG § 51 - Familienasyl nach AsylVfG § 7a

    Dies ergibt sich einmal aus den Gesetzgebungsmaterialien (siehe BT-Drs. 11/6960, S. 29), zum anderen daraus, daß auch die Gewährung des Familienasyls "einen Asylantrag" -- also einen Antrag im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG -- voraussetzt, ohne daß nach der Begründung hierfür unterschieden würde; ein gesonderter, auf die Gewährung von Familienasyl gerichteter Antrag ist gerade nicht erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 -- A 13 S 958/90 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990 -- 16 A 10140/90 --; Bay. VGH, 29.11.1990 -- 24 BZ 90.31964 --, 18.12.1990 -- 19 CZ 90.30661 --; so wohl auch OVG Bremen, 03.07.1991 -- 2 B 90/91 u. a. --, EZAR 215 Nr. 1).

    Daraus folgt, daß ein wesentlicher sachlicher Unterschied zwischen einer Anerkennung als Asylberechtigter und der Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nicht besteht (OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990, a.a.O.; Bay. VGH, 29.11.1990, a.a.O.) und die Differenzierung in der Fassung des Tenors -- hier in der Klarstellung des Tenors des erstinstanzlichen Urteils -- nur zum Ausdruck bringt, daß sich die Erwerbstatbestände unterscheiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 02.12.1991 - 12 UE 3485/88

    Politische Verfolgung von Jeziden in der Türkei; Familienasyl

    Dies ergibt sich einmal aus den Gesetzgebungsmaterialien (siehe BT-Drs. 11/6960, S. 29), zum anderen daraus, daß auch die Gewährung des Familienasyls "einen Asylantrag" - also einen Antrag im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - voraussetzt, ohne daß nach der Begründung hierfür unterschieden würde; ein gesonderter, auf die Gewährung von Familienasyl gerichteter Antrag ist gerade nicht erforderlich (vgl. VGH Baden- Württemberg, 12.11.1990 - A 13 S 958/90 - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990 - 16 A 10140/90 - Bay. VGH, 29.11.1990 - 24 BZ 90.31964 -, 18.12.1990 - 19 CZ 90.30661 - so wohl auch OVG Bremen, 03.07.1991 - 2 B 90/91 u. a. -, EZAR 215 Nr. 1).

    Daraus folgt, daß ein wesentlicher sachlicher Unterschied zwischen einer Anerkennung als Asylberechtigter und der Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nicht besteht (BVerwG, 25.06.1991, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990, a.a.O.; Bay. VGH, 29.11.1990, a.a.O.) und die Differenzierung in der Fassung des Tenors nur zum Ausdruck bringt, daß sich die Erwerbstatbestände unterscheiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 28.10.1991 - 12 UE 56/86

    Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten für das Kind eines

    Dies ergibt sich einmal aus den Gesetzgebungsmaterialien (siehe BT-Drs. 11/6960, S. 29), zum anderen daraus, daß auch die Gewährung des Familienasyls "einen Asylantrag" - also einen Antrag im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - voraussetzt, ohne daß nach der Begründung hierfür unterschieden würde; ein gesonderter, auf die Gewährung von Familienasyl gerichteter Antrag ist gerade nicht erforderlich (vgl. BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 48.91 -, a.a.O., VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - A 13 S 958/90 - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990 - 16 A 10140/90 -, 06.12.1990 - 20 A 10014/89 - Bay. VGH, 29.11.1990 - 24 BZ 90.31964 -, 18.12.1990 - 19 CZ 90.30661 - so wohl auch OVG Bremen, 03.07.1991 - 2 B 90/91 u. a. -, EZAR 215 Nr. 1).

    Daraus folgt, daß ein wesentlicher sachlicher Unterschied zwischen einer Anerkennung als Asylberechtigter und der Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nicht besteht (OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990, a.a.O., Bay. VGH, 29.11.1990, a.a.O., und die Differenzierung in der Fassung des Tenors - hier in der Klarstellung des Tenors des erstinstanzlichen Urteils nur zum Ausdruck bringt, daß sich die Erwerbstatbestände unterscheiden (vgl. BVerwG, 25.06.1991 9 C 48.91 -, a.a.O., VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990, a.a.O., Andernfalls würde dem von der Neuregelung verfolgten Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung gerade zuwider gehandelt; denn ginge man vom Vorliegen unterschiedlicher Begehren und damit unterschiedlicher Streitgegenstände aus, könnte eine Asylverpflichtungsklage auch dann erhoben bzw. fortgeführt werden, wenn zwar unstreitig die Voraussetzungen des § 7 a Abs. 3 AsylVfG vorliegen, der Betroffene jedoch meint, auf jeden Fall einen originären Asylanspruch zu besitzen, obwohl auch der Asylberechtigte materiell nicht mehr als die Rechtsstellung eines Asylberechtigten erhält (vgl. Bierwirth, a.a.O., S. 232).

  • VGH Hessen, 25.11.1991 - 12 UE 3213/88

    Asylrecht: Situation der Jeziden in der Türkei; Familienasyl nach AsylVfG § 7a

    Dies ergibt sich einmal aus den Gesetzgebungsmaterialien (siehe BT-Drs. 11/6960, S. 29), zum anderen daraus, daß auch die Gewährung des Familienasyls "einen Asylantrag" - also einen Antrag im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - voraussetzt, ohne daß nach der Begründung hierfür unterschieden würde; ein gesonderter, auf die Gewährung von Familienasyl gerichteter Antrag ist gerade nicht erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - A 13 S 958/90 - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990 - 16 A 10140/90 - Bay. VGH, 29.11.1990 - 24 BZ 90.31964 -, 18.12.1990 - 19 CZ 90.30661 - so wohl auch OVG Bremen, 03.07.1991 - 2 B 90/91 u. a. -, EZAR 215 Nr. 1).

    Daraus folgt, daß ein wesentlicher sachlicher Unterschied zwischen einer Anerkennung als Asylberechtigter und der Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nicht besteht (BVerwG, 25.06.1991 - a.a.O. -, OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990, a.a.O.; Bay. VGH, 29.11.1990, a.a.O.) und die Differenzierung in der Fassung des Tenors nur zum Ausdruck bringt, daß sich die Erwerbstatbestände unterscheiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85

    Zum Prüfungsumfang eines Asylantrages durch das Gericht - insbesondere im

    Danach kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls inwiefern sich die "Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten" auf der Grundlage der genannten Vorschrift auf die Geltendmachung eines Anerkennungsanspruchs, der mit eigener politischer Verfolgung begründet ist, rechtlich auswirkt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 -- A 13 S 958/90 --, OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990 -- 16 A 10140/90 -- und 06.12.1990 -- 20 A 10014/89 --).
  • VGH Hessen, 23.09.1991 - 12 TP 1684/91

    Zum Prozeßkostenhilfeanspruch eines Asylbewerbers, der keine individuellen

    Bedarf es demnach eines Antrags im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, ist gleichwohl ein gesonderter, auf die Gewährung von Familienasyl gerichteter Antrag nicht erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - A 13 S 958/90 - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990 - 16 A 10140/90 - Bay. VGH, 29.11.1990 - 24 BZ 90.31964 -, 18.12.1990 - 19 CZ 90.30661 - so wohl auch: OVG Bremen, 03.07.1991 - 2 B 90/91 u. a. -, EZAR 215 Nr. 1).
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